4. Januar 2022, 11:40 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Frau verträgt ohne ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel kaum Essen. Weil die Kapseln viel kosten, soll die Krankenkasse zahlen. Doch diese lehnt ab. Ein Gericht musste nun entscheiden.
Ob für den Muskelaufbau, die Versorgung mit Vitamin D oder schlicht, um das Wohlbefinden zu verbessern – für viele Menschen gehören Nahrungsergänzungsmittel zum Alltag. Sie sind laut einem Urteil aber keine erstattbaren Arzneimittel. Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel also nicht übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Ein Mittel werde auch nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel, hieß es (Az.: L 16 KR 113/21).
Frau wollte Kostenübernahme durch Krankenkasse für Nahrungsergänzungsmittel
Geklagt hatte eine 50-jährige Frau, die wegen einer Histamin-Intoleranz bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln beantragte. Sie könne ohne diese fast keine Nahrung vertragen, begründete sie. Ihre Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.
Die Kasse lehnte die Kostenübernahme aber ab. Als Grund gab sie an, dass im Gegensatz zu Arzneimitteln für Nahrungsergänzungsmittel kein Zulassungsverfahren erforderlich sei und es sich daher generell um keine Kassenleistung handele. Eine Abrechnung sei nicht möglich.
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Diese Auffassung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei, hieß es. Die Krankenkasse müsse die Kosten für das Nahrungsergänzungsmittel nicht übernehmen.
Es spiele dabei auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Die Berufung der Frau gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Mit Material von dpa