20. Dezember 2023, 18:35 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn das Kind einmal krank im Bett liegt, sehen sich Eltern oftmals mit dem Dilemma konfrontiert, obwohl selbst gesund, nicht bei der Arbeit erscheinen zu können. Damit sich die Erziehungsberechtigten um ihren Nachwuchs ausreichend kümmern können, sind gesetzlich geregelte Kinderkranktage vorgesehen. Im Jahr 2024 gibt es allerdings eine Änderung der Vorgaben.
Für Eltern dürfte das kommende Jahr in Bezug auf Kinderkranktage eine große Umstellung werden: Während der Corona-Pandemie stockte man die bisherigen 10 Tage, für die man sich wegen eines erkrankten Kindes krankschreiben lassen konnte, auf 30 Tage auf. 2024 müssen Erziehungsberechtigte nun aber Abschied von dieser Regelung nehmen – die Kinderkranktage für Eltern werden stark reduziert.
Übersicht
Wie viele Kinderkranktage stehen Eltern zu?
Die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gaben nun die Neuerung zu den Kinderkranktagen bekannt. Durch die Corona-Sonderregelungen konnten Erziehungsberechtigte in den vergangenen Jahren 30 Fehltage für ihre erkrankten Kinder beanspruchen. Ab 2024 wird das Ganze aber wieder heruntergestuft – jedoch nicht auf die ursprünglichen 10 Tage: Ein Elternteil erhält 15 Tage pro Jahr, ein Alleinerziehender 30.1 Diese Regelung steht auch Eltern zu, die im Homeoffice arbeiten. Es gilt zu beachten, dass keine halben Tage oder einzelne Stunden krankgeschrieben werden können. Auch eine Übertragung der Tage auf ein Elternteil, welches das Pensum noch nicht vollständig aufgebraucht hat, ist nicht möglich.
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Voraussetzung für die Kinderkrankschreibung
Bei einer Sache können Eltern kranker Kinder ab 2024 aber aufatmen: Sie müssen eine Kinderkrankschreibung nicht mehr direkt vor Ort in einer Arztpraxis anfordern, sondern können sich einfach per Telefon krankmelden. „Das wird Eltern und Arztpraxen merklich entlasten“, begründet der GKV-Sprecher auf dpa-Nachfrage die Erneuerung.2 Damit man sich als Elternteil eines erkrankten Kindes telefonisch krankmelden lassen kann, ist es notwendig, dass das Kind unter zwölf Jahre alt und der Praxis bekannt ist. Außerdem ist es nur möglich, das Attest für fünf Kinderkranktage am Stück auszustellen. Eine vollständige Garantie für ein solches Attest per Telefon gibt es jedoch nicht: Es liegt immer noch in der Hand des Arztes, abzuwägen, ob eine derartige Krankmeldung notwendig ist.
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Anspruch auf Kinderkrankengeld
Das ärztliche Attest ist zwingend notwendig, damit gesetzlich versicherte Eltern Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können. Wenn der Arzt eine Kinderkrankschreibung ausgestellt hat, kommt die Krankenkasse für die Entlohnung auf. In der Regel beläuft sich diese auf 90 Prozent des Nettolohns. Allerdings gilt es zu beachten, dass Kurzarbeiter- und Kinderkrankengeld nicht zeitgleich bezogen werden können. Bei einem Minijob ist man zwar berechtigt, sich wegen eines kranken Kindes freistellen zu lassen, jedoch hat man keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.