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Neue Krankenkassenleistungen für gesetzlich Versicherte seit dem 1. Juli

Zahnärztin
Versicherte profitieren ab dem 1. Juli von einer Reihe neuer Krankenkassenleistungen – darunter Paradontitis-Therapie Foto: Getty Images
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FITBOOK Redaktion

2. Juli 2021, 9:41 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Gute Nachrichten für gesetzlich Versicherte: Mit dem Monatswechsel zahlen die Kassen bei mehr Behandlungen. Profitieren können unter anderem Krebspatienten und werdende Mütter. Aber auch bei der Therapie von bestimmten Zahnproblemen gibt es mehr Unterstützung.

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Am 1. Juli sind einige Änderungen in Kraft getreten, die gesetzlich Versicherte freuen dürften. FITBOOK gibt einen Überblick über die neuen Leistungen, die die Krankenkassen übernehmen.

Systematische Behandlung bei schwerer Parodontitis

Menschen mit schwerer Parodontitis profitieren seit dem 1. Juli von einem umfangreicheren Therapieangebot. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wird ausgeweitet und das heißt: Betroffene bekommen nun eine systematische Behandlung, die laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) dem „aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse der Zahnmedizin“ entspricht.

Fortan übernimmt die Kasse eine strukturierte Nachsorge und weitere Behandlungsinhalte. Patienten kommen im Nachgang also häufiger in die Praxis, um den Behandlungserfolg kontrollieren zu lassen, so die KZBV.

Auch die „sprechende Zahnmedizin“ in der Parodontitistherapie finde erstmals Eingang in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, die Patienten bekommen von den Zahnärztinnen und Zahnärzten mehr Tipps und Anleitung zur Mundhygiene und weiteren Punkten und sollen damit aktiver in die Therapie eingebunden werden.

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Leichterer Zugang zu langfristiger Physio- und Ergotherapie

Auch der Zugang zu längeren Physio-, Sprach- und Ergotherapie-Maßnahmen wird seit dem 1. Juli für viele Patientinnen und Patienten leichter. Ein langfristiger Einsatz dieser Behandlungen auf Kosten der Kassen ist bei mehr Krankheiten möglich als zuvor. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Neu dazugekommen sind etwa das Guillain-Barré-Syndrom (eine Erkrankung des peripheren Nervensystems), die Glasknochenkrankheit sowie schwere Verbrennungen und Verätzungen.

Konkret heißt das: Eine Verordnung kann, wenn langfristiger Bedarf besteht, künftig auch bei diesen und vier weiteren neu dazugekommenen Diagnosen wiederholt für jeweils zwölf Wochen ausgestellt werden. Das erklärt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken, der die Diagnoseliste in der Heilmittel-Richtlinie entsprechend angepasst hat.

Geändert hat sich auch die Höchstmenge an Ergotherapie-Einheiten pro Verordnung bei bestimmten Diagnosen, und zwar zum Vorteil der Betroffenen: von maximal 10 auf 20. Damit können nach Angaben des vzbv Patientinnen und Patienten mit schweren chronischen psychischen Erkrankungen in der Regel mit einem Arztkontakt pro Quartal auskommen. Eine Unterbrechung der Therapie wird dadurch vermieden.

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Rhesusfaktor-Untersuchung während Schwangerschaft

Schwangere mit Rhesus-negativer Blutgruppe können den Rhesusfaktor ihres Ungeborenen künftig schon während der Schwangerschaft auf Kosten der Krankenkasse durch einen Bluttest bestimmen lassen – er zählt zu den neuen Leistungen. Diese Frauen vermeiden damit womöglich eine Behandlung mit Anti-D-Immunglobulinen, zu der ihnen bisher immer vorsorglich geraten wird.

Denn notwendig ist die Gabe dieser Plasmaprodukte laut G-BA nur, wenn das Kind im Bauch rhesus-positiv ist. Weil dann die Gefahr bestehe, dass sich im mütterlichen Blut Abwehrstoffe gegen den Rhesusfaktor des Kindes bildeten und dadurch dessen Entwicklung beeinträchtigten. Mögliche Folgen seien etwa Blutarmut oder eine schwere Neugeborengelbsucht, erklärt die Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI).

Ist das Kind hingegen rhesus-negativ, ist die Gabe der Immunglobuline unnötig. Doch dafür braucht man allerdings diese Information. Bisher wurde der Rhesusfaktor laut G-BA jedoch erst nach der Geburt durch eine Analyse des Nabelschnurblutes bestimmt. Bei dem Verfahren, dass seit dem 1. Juli Kassenleistung ist, wird im Labor die DNA des Kindes im mütterlichen Blut analysiert und so der Rhesusfaktor des Ungeborenen ermittelt.

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Konservierung von Sperma und Eizellen bei Krebstherapie

Eine Krebstherapie kann manchmal zu einem Verlust der Fruchtbarkeit führen. Um sich später dennoch einen Kinderwunsch erfüllen zu können, kann man Spermien und Eizellen vorher einfrieren lassen. So erhält man sich die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung.

Die sogenannte Kryokonservierung steht nach Angaben des G-BA allen gesetzlich Versicherten vor einer „potenziell keimzellschädigenden Therapie“ zu, also nicht nur Krebspatientinnen und Krebspatienten. Die Kosten für die Entnahme und das Einfrieren von Eizellen bei Frauen liegen nach Angaben der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs zwischen 3.500 und 4.300 Euro. Für das Einfrieren von Spermien beim Mann sind es um die 500 Euro. Dazu kämen jährliche Lagerungskosten von rund 300 Euro.

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Frauen haben bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Anspruch auf die Kostenübernahme, Männer bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Wichtig zu wissen: Ein rückwirkender Anspruch besteht nicht. Darauf macht der Krebsinformationsdienst aufmerksam. Immerhin: Habe man schon mit der Kryokonservierung begonnen, komme die Krankenkasse seit dem 1. Juli zumindest für die weiteren Kosten auf.

Mit Material von dpa

Themen Krankenkasse
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