5. Juli 2021, 5:33 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Für verschreibungspflichtige Medikamente beteiligt man sich an den Kosten. Einige Menschen sind von einer Zuzahlung jedoch befreit. Wer hat ein Recht auf eine Befreiung oder auf einen verminderten Betrag?
Mit einem Rezept vom Arzt bekommt man in der Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente. Die Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Einen Anteil muss man jedoch zuzahlen. Rezeptfreie Medikamente berappt man meist ganz aus der eigenen Tasche – mit Ausnahmen. Weitere Ausnahmen zur Zuzahlung gibt es für Kinder, chronisch Kranke, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige.
Übersicht
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Hierzulande gibt es zudem eine Menge Medikamente, die zwar die gleiche Wirkung und Qualität haben, aber unterschiedlich viel kosten. Für viele tausend günstige Präparate besteht auch für Kassenpatienten eine Befreiung zur Zuzahlung. Der GKV-Spitzenverband hat eine Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimitt verröffentlich.1
Medikamente zuzahlen, aber wie viel?
Egal ob Apotheke vor Ort oder im Internet: Die Zuzahlungsregeln gelten überall. Pro Verpackung eines verordneten Medikaments müssen gesetzlich Versicherte zehn Prozent des Verkaufspreises berappen. Bis zu einer Grenze: Maximal zehn, mindestens jedoch fünf Euro. Mehr als den tatsächlichen Medikamentenpreis muss der Patient jedoch nicht zuzahlen, was relevant ist für günstige Arzneimittel. Beispiel vom Bundesministerium für Gesundheit:2
- 10 Euro kostet das Medikament – Patient zahlt 5 Euro
- 75 Euro kostet das Medikament – Patient zahlt 7,50 Euro
- 400 Euro kostet das Medikament – Patient zahlt 10 Euro
- 4,75 Euro kostet das Medikament – Patient zahlt 4,75 Euro
Wer zahlt weniger für Arzneimittel?
Für jeden gesetzlich Krankenversicherten gilt eine Belastungsgrenze für die Zuzahlung.3 Ist diese erreicht, ist man bis zum Ende des weiteren Jahres von der Zuzahlung befreit. Derzeit liegt die Grenze bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Chronisch Kranke haben eine verringerte Belastungsgrenze von einem Prozent.
Der Haken: Ist die Belastungsgrenze erreicht, sagt die Kasse nicht von selbst Bescheid. Deshalb ist es wichtig, folgende Belege, Quittungen und Bescheinigung gut aufzuheben, auch die aller Angehörigen, deren Zuzahlungen berücksichtigt werden:
- Zuzahlung für Arzneimittel
- Eigenanteil für stationäre Behandlungen
- Zuzahlung für Heilmittel
- Zuzahlung für häusliche Krankenpflege
Ist Absehbar, dass die Kosten die Belastungsgrenze überschreiten, stellt man bei der Krankenversicherung einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung. Dazu reicht man die Quittungen sowie Kopien der Einkommensnachweise ein. Gibt die Kasse nach der Prüfung ihr Okay, erhält man eine Bescheinigung. Dann muss man für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen.
Die Belege aufzubewahren, lohnt sich auch aus steuerlichen Gründen. Laut Experten der Verbraucherzentrale können diese als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abgesetzt werden. Absetzbar sind zudem Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen für Medikamente generell nichts zuzahlen. Prinzipiell übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für rezeptfreie Medikamente bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren mit einer Entwicklungsstörung.
Wann die Kasse rezeptfreie Medikamente bezahlt
Auch Erwachsene, die unter einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, können nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Kosten der Kasse erhalten. Diese Arzneimittel müssen jedoch Teil der medizinischen Standardtherapie sein, zum Beispiel bei einer Krebserkrankung oder nach einem Herzinfarkt. Bei einer Erstattung müssen Patienten für rezeptfreie Medikamente nach den gleichen Regeln zuzahlen. Liegt der Preis unter fünf Euro, gilt der tatsächliche Preis.4
Wer gilt als chronisch krank?
Wer wegen der gleichen Krankheit ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde, gilt als chronisch krank. Dazu muss jedoch mindestens einer folgender Punkte zusätzlich erfüllt sein:
- Es liegt ein Pflegegrad vor von 3, 4 oder 5
- Aufgrund der Erkrankung liegt 60 Prozent Schwerbehinderung vor oder mindestens 60 Prozent Erwerbsminderung
- Eine kontinuierliche medizinische Behandlung ist nach ärztlicher Einschätzung weiterhin nötig, ohne die Therapie verschlechtert sich der Gesundheitszustand
Für die Einstufung einer chronischen Krankheit reicht man bei der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung ein. Darin wird die Krankheit angegeben und bestätigt, dass sich der Patient oder die Patientin therapiegerecht verhält. Dazu zählt die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und auch die Teilnahme an Seminaren zu chronischen Erkrankungen.
Mehrkosten für Medikamente
Für zahlreiche Medikamente zahlen die GKV nur Festbeträge. Der vom Hersteller verlangte Preis kann weitaus darüber liegen. Die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis müssen gesetzlich Versicherte dann selbst berappen. Und zwar zusätzlich zur Zuzahlung! Selbst wer befreit ist, muss den Differenzbetrag bezahlen, warnen die Verbraucherschützer. Kostet das Medikament jedoch mehr als der Festbetrag, müssen Ärzte ihre Patienten darüber informieren.
Voraussetzungen Wer kann sich von Rezeptgebühren befreien lassen?
Teure Medikamente Wie kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?
Brille und Co Welche Sehhilfe ist die richtige für mich?
Quellen
- 1. GKV-Spitzenverband. Zuzahlungsbefreite Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V. (2020, aufgerufen am 1.7.2021)
- 2. Bundesministerium für Gesundheit. Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln.(2021)
- 3. Verbraucherzentrale. Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse. (2021)
- 4. Verbraucherzentrale. Wie Sie unnötige Zuzahlungen bei Arzneimitteln vermeiden. (2021)