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Ab 1. Februar

Das ändert sich bei der Zuzahlung in den Apotheken

Menschen werden in Apotheke beraten.
Wenn die richtige Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig war und man stattdessen zwei kleinere Packungen erhalten hatte, musste man zweimal eine Zuzahlung leisten. Diese Regelung ändert sich nun. Foto: Getty Images

1. Februar 2024, 20:20 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wenn der Arzt ein Medikament verschrieben und ein Rezept ausgestellt hat, möchte man dieses in der Apotheke einlösen. Doch dort muss man oftmals noch einen kleinen Beitrag zahlen, um die empfohlene Medizin zu bekommen: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt zwar die Kosten, allerdings muss man selbst eine Zuzahlung leisten. Bezüglich der Höhe gibt es nun eine Änderung.

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Pro Packung eines Arzneimittels leistet man eine Zuzahlung von zehn Prozent des Verkaufspreises. Dafür erhebt man mindestens 5 Euro, die Obergrenze liegt bei 10 Euro. Allerdings fallen die Kosten nie höher aus als der Preis des Medikaments selbst. Von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Ab dem 1. Februar gibt es nun eine günstigere Änderung der Zuzahlungen.

Das ist ab Februar neu

Bisher mussten Patienten die Zuzahlungen pro Packung leisten, wenn die Apotheke z.B. nicht die richtige Größe auf Lager hatte. Oftmals wurden deshalb statt den eigentlich verschriebenen 100 Tabletten zweimal eine Packung mit jeweils 50 ausgegeben – die Folge: Man musste zweifach für den zusätzlichen Betrag aufkommen. Nun gibt es eine Änderung für Zuzahlungen: Die Neuerung des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) besagt, dass man bei einer Nichtverfügbarkeit der Packungsgröße die Zuzahlung nur noch einmalig leistet.1 Das bedeutet, dass man für zweimal 50 Tabletten statt einer 100er-Packung nur noch einmalig den Beitrag bezahlt.

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Ausnahmen der Zuzahlung

Bei besonders günstigen Medikamenten entfällt diese Regelung. „Diese Zuzahlungsbefreiung soll ein Anreiz für Patientinnen und Patienten sein, sich für ein vergleichsweise günstiges Medikament zu entscheiden“, begründet das Bundesministerium für Gesundheit.2 So liegt es auch in der Hand des Apothekers, den Patienten eine Auswahl zu bieten, falls die günstigeren Präparate dieselbe Qualität sicherstellen, den gleichen Wirkstoff enthalten und keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.

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Falls jemand an einer schweren Erkrankung leidet und nicht verschreibungspflichtige Medikamente benötigt, werden diese von der Krankenkasse getragen.

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Quellen

Themen Krankenkasse

Quellen

  1. DAZ.online. Neue Zuzahlungsregel ab 1. Februar. (aufgerufen am 01.02.2024) ↩︎
  2. Bundesministerium für Gesundheit. Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln. (aufgerufen am 01.02.2024) ↩︎
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