2. Januar 2025, 18:57 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Der Jahreswechsel kommt mit einigen Änderungen daher. Diese betreffen sowohl direkt das Behindertenrecht als auch andere Bereiche, die für viele Menschen mit Behinderung relevant sind. So tritt etwa das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dieses Jahr in Kraft. FITBOOK-Redakteurin Sophie Brünke gibt einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt 7,9 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung – und 2025 treten für sie einige wichtige Änderungen in Kraft.1 In welchen Bereichen Barrierefreiheit ausgebaut wird, wie hoch das Pflegegeld dieses Jahr ist und wie viel Geld zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden darf, erfahren Sie hier.
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Übersicht
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft
Es wurde bereits 2022 verabschiedet, im Juli dieses Jahres wird es in Kraft treten: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Es soll Schwerbehinderten den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen im Alltag erleichtern.
Ab dem 28. Juni sind private Unternehmen verpflichtet, alle Produkte und Dienstleistungen barrierefrei für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Zuvor galt diese Regelung nur für öffentliche Einrichtungen. Konkret bedeutet das, dass ein Webshop, eine App oder auch Bankautomaten und Fahrkartenschalter die Voraussetzungen für Barrierefreiheit erfüllen müssen.
Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, stehen Strafen bis zu 100.000 Euro an. Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro Umsatz.
Anpassungen der Pflegeversicherung und Gesundheitsleistungen
Das Pflegegeld wird um 4,5 Prozent erhöht. Je nach Pflegegrad ergeben sich folgende Erhöhungen:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 347 Euro (15 Euro mehr)
- Pflegegrad 3: 598 Euro (25 Euro mehr)
- Pflegegrad 4: 799 Euro (34 Euro mehr)
- Pflegegrad 5: 989 Euro (42 Euro mehr)
Auch Pflegesachleistungen steigen 2025 an:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 795 Euro (34 Euro mehr)
- Pflegegrad 3: 1496 Euro (64 Euro mehr)
- Pflegegrad 4: 1858 Euro (80 Euro mehr)
- Pflegegrad 5: 2299 Euro (99 Euro mehr)
Der Beitrag für die Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent. Zum Jahreswechsel sind auch die Zusatzbeiträge der Krankenkassen gestiegen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.
Ab 2025 bekommen Versicherte zudem automatisch eine elektronische Patientenakte. Widerspruch kann bei den Ombudsstellen der Kassen eingereicht werden. Informationen stellen die Krankenkassen barrierefrei und in einfacher Sprache auf ihren Websites bereit.
Erhöhung des Vermögensfreibetrags
Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe erhöht sich zum Jahresbeginn auf 67.410 Euro. Zuvor lag dieser bei 63.630 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt.
Diese Änderungen basieren auf den jährlichen Anpassungen des § 18 Abs. 1 SGB IV, welcher als Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags fungiert.
Grundsicherung, Erwerbsminderung und Hinzuverdienstgrenze
Auch in puncto Grundsicherung und Erwerbsminderung gibt es 2025 Änderungen, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Denn viele Menschen mit Behinderungen sind zugleich erwerbsgemindert. Deshalb beziehen sie Bürgergeld oder die Grundsicherung im Alter. Die Regelsätze bleiben unverändert. Dafür steigt der Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung auf 4,40 Euro pro Mittagessen.
Menschen mit Behinderung, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können 2025 mehr hinzuverdienen. Bei einer vollen Erwerbsminderung sind bis zu 19.661,25 Euro brutto im Jahr möglich, ohne dass die Rente durch Abzüge vermindert wird. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 39.322,50 Euro brutto.
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Wohn- und Kindergeld
Viele Menschen mit Behinderungen beziehen Wohngeld. 2025 erhöht sich dieses um 15 Prozent pro Leistungsberechtigten.
Weiterhin steigt das Kindergeld auf 255 Euro, wobei der Grundfreibetrag nun bei 12.084 Euro liegt. Für Eltern von Kindern mit Behinderung zahlt die Familienkasse die Leistung auch nach der Volljährigkeit.
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Bürokratie leicht gemacht
Im Januar tritt das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Im Vereinsrecht gilt fortan auch die Textform neben Schriftform, damit ein Beschluss gültig ist. So können Menschen mit Behinderung, die ihren Schriftverkehr meist digital verwalten, auch per E-Mail einem Beschluss zustimmen. Zuvor war dies ausschließlich durch eine eigenhändige Unterschrift auf Papier möglich.2,3