14. Dezember 2023, 4:00 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Für Kranksein kann man nichts. Vielleicht rührt daher die verbreitete Annahme, Arbeitnehmer dürften allein dafür, öfter krankgeschrieben zu sein, nicht entlassen werden. Doch das stimmt gar nicht. Das hat FITBOOK auf der Website von Deutschlands größter Gewerkschaft nachgelesen und dazu mit einem Rechtsanwalt gesprochen. So können zu viele Krankheitstage sehr wohl zur Kündigung führen – zumindest unter bestimmten Bedingungen.
Dem Arbeitgeber und Ihren Kollegen ist sicher daran gelegen, dass Sie im Krankheitsfall zu Hause bleiben. Schließlich hilft es niemandem, wenn Sie andere anstecken. Und wer sich aus Pflichtgefühl trotz gesundheitlicher Gegenanzeigen übernommen hat, fällt letztendlich nur umso länger aus. Auf der anderen Seite fehlt natürlich die Arbeitsleistung eines krankgeschriebenen Mitarbeiters. Wird Krankheit zum Dauerzustand, droht die Kündigung.
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Übersicht
Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich zulässig
Dass Blaumachen Konsequenzen haben kann, war Ihnen wohl schon vorher klar. Deshalb müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall bei den meisten Firmen spätestens am dritten Tag des Fernbleibens eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bzw. Krankschreibung durch einen Arzt vorweisen. Bei kleineren Unternehmen kann dies schon am ersten Krankheitstag nötig sein; mehr über Vorschriften und Ausnahmen rund um das Thema erfahren Sie hier.
Eine solche Krankschreibung bestätigt zwar, dass der Patient und Arbeitnehmer einen Befund hat, vorübergehend also nicht arbeiten kann. Sie schützt deshalb aber nicht dauerhaft vor einer Kündigung, wie auf der Website der IG Metall nachzulesen ist.
Diese Kriterien können eine krankheitsbedingte Entlassung rechtfertigen
Damit eine Kündigung wegen Krankheit zulässig ist, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Eine davon seien „unzumutbare“ Fehlzeiten – und diese keine Ermessensfrage. Wie es in der Veröffentlichung heißt, gelten aus juristischer Sicht 30 Krankheitstage im Jahr, also rund sechs Wochen, grundsätzlich als unzumutbar.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für den betreffenden Angestellten eine negative Zukunftsprognose aufstellen und dies belegen können. Das Arbeitsgericht muss diese Punkte prüfen, und so auch, ob eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, der das Arbeitsverhältnis beenden will, oder zugunsten des Angestellten, der daran interessiert ist, seinen Job zu behalten. Punkte, die hier mit hineinspielen, sind u. a. Probleme bei der Ersetzung des entlassenen Angestellten und die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sollte er weiter beschäftigt bleiben. „Auf Arbeitnehmerseite berücksichtigen die Gerichte immer besonders, wie lange ein Arbeitsverhältnis bestanden hat“, erklärt die IG Metall.
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Sind bestimmte Krankheiten besonders „kündigungsanfällig“?
Die Natur der Erkrankung ist für die Kündigung eigentlich unerheblich, heißt es in dem Artikel weiter. Sie muss also nicht besonders schwerwiegend sein. „Es kann auch eine Kündigung rechtfertigen, wenn ein Beschäftigter über das Jahr verteilt immer wieder mehr als 6 Wochen wegen einer Bronchitis oder Rückenschmerzen ausfällt und so daran gehindert ist, seine Arbeit auszuüben“, so der genaue Wortlaut.
In gewisser Weise spielt sie bei der Prognosebeurteilung aber doch eine Rolle. Denn die Art der Krankheit lässt womöglich Rückschlüsse auf die zu erwartende Ausfallhäufigkeit zu. Als Beispiel wird eine akute Blinddarm-OP angeführt. In diesem Fall müsste man nicht davon ausgehen, dass nach der Genesung weitere Ausfälle bevorstehen. Fehlt ein Angestellter dagegen immer wieder aufgrund des gleichen Problems, „so liegt nahe, dass eine chronische Krankheit vorliegt, die immer wieder zu Arbeitsunfähigkeit führen wird“.
Dass Sie ein Kündigungsschreiben erhalten, in dem als Kündigungsgrund Ihre Krankheit angegeben ist, wird dennoch sehr wahrscheinlich nicht passieren. Denn Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschreiben zu begründen – eine fehlende Begründung führt somit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das erklärt auf FITBOOK-Nachfrage der Frankfurter Rechtsanwalt Frank Berresheim. „Die Gründe einer Kündigung und damit auch die Wirksamkeit wird erst im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens überprüft“, so der Experte.
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Kündigung ist auch während der Krankheit gültig
Noch so ein Mythos: Man darf nicht gekündigt werden, während man noch krank ist. Auch das stimmt nicht, stellt die Gewerkschaft auf ihrer Website klar und bestätigt auch Rechtsanwalt Berresheim. Deshalb muss die Krankheit längst nicht der Kündigungsgrund sein. Denn natürlich ist grundsätzlich auch z. B. eine betriebsbedingte Kündigung eines Angestellten denkbar, auch wenn dieser gerade krankgeschrieben ist.