17. März 2022, 12:46 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Wer krank ist, kann sich vom Arzt krankschreiben lassen und den „gelben Schein“ einfach beim Arbeitgeber abgeben. So auch bei Corona. Doch wie funktioniert das, wenn man in Isolation oder Quarantäne ist? Und macht es einen Unterschied, ob man zwar positiv getestet, aber symptomfrei ist?
Anders als bei einer Erkältung oder Grippe, gibt es bei Corona Abstufungen und unterschiedliche Situationen, die das Thema Krankschreibung verkomplizieren. Ein klarer Fall ist wohl, wenn jemand positiv getestet ist und Symptome hat – also körperlich eindeutig nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Doch wie sieht es aus, wenn man eine Covid-Infektion ohne Symptome hat? Oder wenn man als Kontaktperson ohne positiven Test in Quarantäne ist? Wir fassen zusammen, was rechtlich bezüglich Corona und Attest vom Arzt gilt.
Übersicht
Eindeutiger Fall: Corona-Infektion mit Symptomen
Hat man einen positiven Corona-Test und zudem Krankheitssymptome ist klar, dass man sich krankschreiben lassen kann. Das geht aus der Isolation heraus aktuell auch telefonisch. Der Arzt überzeugt sich in einem Telefongespräch vom Gesundheitszustand des Patienten und kann dann für bis zu sieben Tagen krankschreiben. Ist man dann immer noch nicht wieder gesund, kann der Arzt erneut via Telefon-Diagnose den „gelben Schein“ einmalig um weitere sieben Tage verlängern. Diese Regelung sollte zunächst bis zum 31. März 2022 gelten.1 Da Omikron weiter für viele Covid-Infektionen sorgt, hat der Gemeinsame Bundessausschuss diese Regelung nun bis Ende Mai verlängert. Demnach kann bei Erkältungssymptomen bzw. leichten Atemwegsinfekten weiter eine telefonische Krankschreibung erfolgen. So solle das Infektionsrisiko in Arztpraxen weiterhin möglichst minimiert werden, heißt es in der Pressemitteilung.2 Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt zudem, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können.
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Was ist bei positivem Corona-Test ohne Beschwerden?
Allerdings bedeutet eine Covid-Infektion bzw. ein positiver Test nicht automatisch, dass man ein Recht auf Krankschreibung hat. Selbst, wenn das Gesundheitsamt offiziell eine Isolation angeordnet hat. Denn wer symptomfrei ist, so die Begründung, kann aus dem Homeoffice heraus arbeiten.3 Ist dies nicht möglich und man müsste für die Arbeit sein Haus oder seine Wohnung verlassen, kann der Arzt auch bei beschwerdefreiem Verlauf eine AU-Bescheinigung ausstellen.4
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Was gilt für nicht infizierte Personen in Quarantäne?
Schwierig wird es für Personen, die als Kontaktpersonen oder nach einer Reise in ein Hochrisikogebiet in Quarantäne müssen, selbst aber nicht mit Corona infiziert sind. Hier sieht die Rechtslage keine Krankschreibung vor. Auch in diesen Fällen gilt das Arbeiten aus dem Homeoffice, da man nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Wer geboostert und frisch genesen ist, darf für die Arbeit, falls diese von zu Hause aus nicht möglich ist, Haus oder Wohnung verlassen. Wer ungeimpft ist, in Quarantäne muss, seine Arbeit aber von zu Hause aus nicht leisten kann, muss damit rechnen, dass er in dieser Zeit keinen Lohn erhält.
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Mitunter erhalten nicht infizierte Personen, die behördlich angeordnet in Quarantäne sind oder ein offizielles Tätigkeitsverbot erhalten, Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG. Das gilt auch für Eltern, die aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen ihre Kinder selbst betreuen müssen. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Durchführung liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen.5 Weitere Informationen zu Entschädigungszahlungen und Antragstellung finden Sie hier.
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Quellen
- 1. DAK Gesundheit: Darf mein Arzt mich per Telefon krankschreiben? (aufgerufen am 17.3.2022)
- 2. Gemeinsamer Bundesausschuss. Corona-Sonderregelung: Telefonischen Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich. (aufgerufen am 21.3.2022)
- 3. Harprath, B. Krankschreibung bei Corona-Infektion: So ist die Rechtslage. BR24. (aufgerufen am 17.3.2022)
- 4. Kassenärztliche Bundesvereinigung. Coronavirus: Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation. (Stand 24.01.2022)
- 5. Senatsverwaltung für Finanzen. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. (aufgerufen am 17.3.2022)