23. November 2023, 19:54 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Akupunktur, Messung des Augeninnendrucks oder Ultraschall der Eierstöcke: Das sind typische Beispiele für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Was tun, wenn Arzt oder Ärztin sie vorschlägt – und man nicht sicher ist, ob man sie in Anspruch nehmen möchte?
„Das ist allerdings eine individuelle Gesundheitsleistung, die Sie selbst zahlen müssten.“ Fällt im Arztzimmer dieser Satz, fragen sich Patientinnen und Patienten: Und nun – ist der Test, die Untersuchung oder Behandlung, die der Arzt oder die Ärztin vorschlägt, für mich sinnvoll? Jetzt ist eine Beratung rund um die besagte IGeL gefragt – und diesbezüglich haben Patienten einige Rechte, die vielleicht nicht jedem bewusst sind.
Übersicht
Genaue Informationen sind wichtig
Um entscheiden zu können, ob man eine bestimmte IGeL wirklich in Anspruch nehmen möchte, gilt es, sich nicht zu schnell und ohne genügend Informationen festnageln zu lassen. Daher die Empfehlung: nachfragen und sich die Leistung erläutern lassen. Denn nur wer umfangreich informiert ist, kann möglichen Nutzen und Schaden abwägen, heißt es von der Verbraucher Initiative.
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IGeL – Ihre Rechte
Aufklärung muss durch den Arzt erfolgen
Aufklärung und Information über Selbstzahler-Leistungen darf der Arzt oder die Ärztin nicht ans Praxispersonal auslagern, sondern muss diese Aufgaben selbst übernehmen.
In diesem Zuge kann man den Arzt oder die Ärztin auch bitten, die zu erwartenden Kosten einmal schriftlich darzulegen. Ebenfalls sinnvoll: Bedenkzeit erbitten.
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Weitere Wege, sich über IGeL zu informieren
Ob zu Akupunktur in der Schwangerschaft, Stoßwellentherapie beim Tennisarm oder Krebsfrüherkennung-Ultraschall: Auf dem Portal igel-monitor.de des Medizinischen Dienstes Bund kann man sich über verschiedene Selbstzahler-Leistungen und ihren möglichen Nutzen informieren.
Bei der Entscheidungsfindung kann laut Verbraucher Initiative auch helfen, sich eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einzuholen. Auch bei der Krankenkasse bzw. einer Patienten- oder Verbraucherberatungsstelle kann man nachfragen.
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Vor der Leistung muss ein Vertrag geschlossen werden
Und wenn man sich für die Selbstzahler-Leistung entscheidet? Bevor die IGeL durchgeführt wird, haben Patientinnen und Patienten ein Recht auf einen schriftlichen Vertrag, der die einzelnen Leistungen und Kosten auflistet, so die Verbraucher Initiative.
Übrigens: Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen, müssen Patientinnen und Patienten nicht bezahlen, auch wenn sie die IGeL in Anspruch genommen haben, heißt es auf dem Portal igel-monitor.de.
Mit Material von dpa