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Neue Regelungen

Das ändert sich ab April 2025 bei Berufskrankheiten

Berufskrankheiten
Ab April 2025 greifen neue Regelungen. Drei Erkrankungen gelten nun offiziell als Berufskrankheit. Foto: Getty Images
Julia Freiberger
Werkstudentin in der Redaktion

31. März 2025, 16:32 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Es gibt gute Nachrichten für Menschen, die bestimmten Berufsgruppen angehören. Am 1. April kommt es zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung. Das bedeutet im Klartext: Drei Erkrankungen, die eindeutig auf berufliche Tätigkeiten zurückzuführen sind, gelten künftig offiziell als anerkannte Berufskrankheiten. Um welche Erkrankungen es sich handelt und wer zu den Betroffenen gehört, erfahren Sie hier.

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Es gibt Krankheiten, die mit bestimmten Berufen in starkem Zusammenhang stehen. Werden sie als sogenannte Berufskrankheiten anerkannt, stehen Betroffenen – vereinfacht gesagt – bestimmte Leistungen (finanzielle Unterstützung, Rehabilitationsmaßnahmen oder Rentenzahlungen) hinzu. Für manche Menschen ist es also alles andere als banal, dass nun drei weitere Krankheiten in diese Gruppe aufgenommen wurden. Besonders interessant ist, dass auch spezifische Berufsgruppen wie Fußballer berücksichtigt werden.

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Was sind Berufskrankheiten?

In der Regel handelt es sich bei Berufskrankheiten um Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet sind und die Versicherte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden.

Dabei können die Ursachen vielseitig sein: Meistens sind jedoch gesundheitsschädliche Einwirkungen wie der Kontakt mit bestimmten Chemikalien, physikalische Belastungen wie Vibrationen oder hoher Druck dafür verantwortlich. Oder aber das regelmäßige Heben schwerer Lasten sowie Tätigkeiten unter ständiger Lärm- oder Staubbelastung.

Zudem wird nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt. Vorausgesetzt wird, dass die Krankheit eindeutig durch spezifische berufliche Einwirkungen verursacht werden muss und bestimmte Berufsgruppen diesen Einflüssen deutlich stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinbevölkerung.1

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Wie werden Berufskrankheiten anerkannt?

Aktuell umfasst die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten insgesamt 85 Positionen, die in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgelistet sind. Die erste Fassung der Liste stammt aus dem Jahr 1925 und wird seitdem entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft erneuert.

Die fachliche Prüfung neuer Krankheitsbilder erfolgt durch ein unabhängiges Beratungsgremium beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: den Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“. Seit 1995 gibt der Beirat zu jeder neu aufgenommenen Berufskrankheit eine wissenschaftliche Empfehlung ab, die zusammen mit einer ausführlichen Begründung veröffentlicht wird.2

Diese drei Erkrankungen gelten nun als Berufskrankheiten

Folgende drei spezifische Krankheitsbilder wurden neu in die Liste der anerkannten Berufskrankheiten aufgenommen:3

Schultererkrankung durch Überkopfarbeit und Belastung

Eine sogenannte „Läsion der Rotatorenmanschette“ bezeichnet eine Schädigung der Schultersehnen, die besonders durch wiederholte oder dauerhafte körperliche Belastung entsteht. Meistens sind davon Beschäftigte in der Textilindustrie, in Schweiß-, Schleif- und Montagebereichen, in der Fischverarbeitung, auf Schlachthöfen sowie im Forst- und Bauwesen betroffen.

Gründe für eine Schädigung der Schultersehnen könnten sein:

– Arbeiten mit den Händen auf oder über Schulterhöhe,
– häufig wiederholte Bewegungen des Oberarms im Schultergelenk,
– kraftintensive Arbeiten im Schulterbereich, vor allem beim Heben schwerer Lasten,
– dauerhafte Hand-Arm-Schwingungen.

Gonarthrose bei Profi-Fußball

Bei einer Gonarthorose handelt es sich um eine langsam fortschreitende, nicht primär entzündliche Verschleißerkrankung des Kniegelenks. Bei dieser Form der Arthrose wird allmählich die Knorpelmasse abgebaut, die als Puffer zwischen den Knochen dient – was zu schmerzhaften Abnutzungen an den Gelenkstrukturen führt.4

Allerdings kann sie künftig nur als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Personen mindestens 13 Jahre lang als professionelle Fußballerin oder Fußballspieler tätig waren – davon mindestens zehn Jahre in den höchsten Ligen. Zusätzlich gelten auch Spielzeiten zwischen dem 16. und 19. Lebensjahr in niedrigeren Ligen gelten unter bestimmten Voraussetzungen als anrechenbar, falls es sich um eine versicherte Tätigkeit handelt.

COPD und Emphysem durch Quarzstaubexposition

Die chronisch obstruktive Bronchitis, einschließlich des Emphysems, wird künftig ebenfalls als Berufskrankheit eingestuft – sofern gilt, dass sie durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub entstanden ist. Von einem Emphysem spricht man, wenn man Luft an einer ungewöhnlichen Körperstelle findet oder eine unüblich große Luftmenge an einer Körperstelle vorhanden ist.5

Besonders gefährdet sind Menschen in folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Erzbergbau (einschließlich Uranbergbau),
  • Tunnelbau, Gussputz, Sandstrahlen,
  • Ofenbau, Metallformung und Gießerei,
  • Steingewinnung, -verarbeitung und -bearbeitung,
  • Keramikindustrie (grob- und feinkeramisch),
  • Dentallabore.
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Folgende Leistungen gibt es

Wenn es dazu kommen sollte, dass Versicherte eine anerkannte Berufskrankheit erleiden, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter anderem umfassen diese Rehabilitationsmaßnahmen, medizinische Behandlungen sowie finanzielle Unterstützung.

Ebenso können bereits vorbeugende Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) greifen: Besteht also gezielt die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auftritt oder sich verschlechtert, sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln gegenzusteuern.

Mögliche Maßnahmen sind:

  • Austausch gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe,
  • Anbringen von Schutzvorrichtungen,
  • Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Atemschutzmasken),
  • Übernahme spezieller therapeutischer Maßnahmen.

Lässt sich die Gefährdung trotz der Maßnahmen nicht abwenden, fordern die Unfallversicherungsträger die Versicherten auf, die gefährdende Tätigkeit zu beenden. Entsteht dadurch ein finanzieller Nachteil, erhalten sie eine Übergangsleistung.

Was ist, wenn eine Erkrankung nicht anerkannt wird?

Erkennt der Unfallversicherungsträger eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit an, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die nötigen medizinischen Leistungen. Anschließend wird die Krankenkasse von der Unfallversicherung über die Ablehnung informiert. In bestimmten Fällen kann auch eine Rente wegen Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung infrage kommen.

Themen Krankenkasse Krankheiten

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Was sind Berufskrankheiten? (aufgerufen am 30.03.2025) ↩︎
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Berufskrankheiten-Liste, Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen. (aufgerufen am 30.03.2025) ↩︎
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ab 1. April 2025 drei neue Berufskrankheiten (aufgerufen am 31.03.2025) ↩︎
  4. Medi. Gonarthrose. (aufgerufen am 30.03.2025) ↩︎
  5. Gesundheitsinformation.de. Emphysem. (aufgerufen am 31.03.2025) ↩︎

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