25. Juni 2024, 16:14 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Nachdem man das Jahr 2024 mit einigen Neuerungen im Bereich der Krankenkasse eingeläutet hatte, folgen nun zur Jahreshälfte weitere Änderungen – allerdings in der Pflege und bei der Vorsorge. FITBOOK-Redakteurin Janine Riedle fasst zusammen, was ab dem 1. Juli neu sein wird.
Anbieter für Pflegehilfsmittel boten bislang den Betroffenen Pflegeboxen an. Beschwerden über ungebetene Anrufe und Besuche waren dabei keine Seltenheit. Auch von dem Erhalt der Produkte, ohne eine Bestellung tatsächlich abgeben zu haben, berichteten einige. Und das, obwohl die Betroffenen nicht einmal alle der Hilfsmittel benötigten. Änderungen in der Pflege soll nun Abhilfe schaffen – und auch in der Vorsorge wurden Vorkehrungen getroffen.
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Übersicht
Beratung über Pflegehilfsmittel wird zur Pflicht
Um plötzliche Besuche und Anrufe zu umgehen, legt der Spitzenverband der Pflegekassen ab 1. Juli fest, dass die Kontaktaufnahme zu den Anbietern nur noch von den Versicherten ausgehen darf.1 Des Weiteren untersagt man, Pflegeboxen als Kit komplett vorzubereiten. Demnach sollen die Betroffenen selbst zusammenstellen dürfen, welche Hilfsmittel sie brauchen. Das soll mithilfe einer geschulten Fachkraft geschehen: In einer umfassenden Beratung soll individuell für die pflegebedürftige Person ein Paket geschnürt werden, das alle notwendigen und geeigneten Produkte enthält.
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Zuschuss für Pflegebedürftige
Personen ab Pflegegrad 1 haben ab dem 1. Juli einen Anspruch auf einen Zuschuss. Maximal 40 Euro erhalten die Betroffenen für ihre Pflegehilfsmittel. Das gilt für alle, die zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt werden, in einer Einrichtung des betreuten Wohnens oder in einer Wohngemeinschaft leben.
So erhält man seinen Anspruch
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich ab Pflegegrad 1 den Zuschuss zu holen. So kann man die Pflegehilfsmittel selbst einkaufen und mittels eines Antrags oder eines Formulars, das die Pflegekasse zur Verfügung stellt, die Kosten zurückverlangen. Hierfür benötigen sie einen Nachweis in Form einer Quittung.
Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Anbieter zu beauftragen, der Vertragspartner der jeweiligen Pflegekasse ist. Nach der vorgesehenen Beratung muss der Anbieter den Nachweis und den Antrag bei der Pflegekasse einreichen.
Brustkrebsvorsorge bis 75 Jahre
Änderungen finden aber nicht nur in der Pflege, sondern auch in der Vorsorge statt. Bisher lag die Obergrenze für ein kostenloses Brustkrebs-Screening zur Krebsvorsorge bei 69 Jahren. Doch ab 1. Juli haben Frauen bis 75 Jahre Anspruch darauf. Hierfür müssen sich 70- bis 75-Jährige bei ihrer regional zuständigen Stelle melden, um dieses Angebot wahrzunehmen.2 Allerdings muss der letzte Früherkennungs-Mammographie-Termin länger als 22 Monate zurückliegen.
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Lungenkrebsvorsorge
Auch in Bezug auf Lungenkrebs gibt es eine Neuerung: Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren können ein Lungenkrebs-Screening vornehmen lassen.3 Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Personen mehr als 25 Jahre geraucht haben oder auf 15 Packungsjahre kommen.
Ein Packungsjahr beschreibt einen täglichen Zigarettenkonsum von einer Schachtel oder 20 Zigaretten. Ein Beispiel: Bei 40 Zigaretten pro Tag erreicht man die 15 Packungsjahre bereits nach 7,5 Jahren.