23. Februar 2022, 11:59 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Eigentlich wollte man sich beim Fitnessstudio abmelden, verpasst jedoch die Kündigungsfrist – und schon verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Wie ärgerlich! Doch jetzt die gute Nachricht: Es wurden gesetzlich neue Regelungen für Verträge festgelegt.
Die neue Regelung für Fitnessstudio-Verträge wird sicher auf viel Gegenliebe der Gym-Mitglieder stoßen. Bisher galt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, anschließend verlängerte sich der Vertrag zumeist automatisch, häufig um ein Jahr. Doch das ändert sich ab 1. März: durch das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz.
Übersicht
Was gilt ab 1. März für neue Fitnessstudio-Verträge?
Wer sich ab dem 1. März 2022 in einem Fitnessstudio anmeldet, kann sich über eine kürzere Kündigungsfrist freuen. Statt drei Monate vor Vertragsende, reicht eine Kündigung des Erstvertrags nun maximal einen Monat vorher. Doch was ist, wenn man diese Frist verpasst? Auch hier sind Verbraucher und Verbraucherinnen jetzt besser geschützt. Dass ein Vertrag sich bei Verstreichen der Kündigungsfrist automatisch um ein Jahr verlängert, ohne Möglichkeit, früher aus der Vereinbarung herauszukommen, soll in der Form nun nicht mehr möglich sein.
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Das gilt bei automatischer Verlängerung eines Vertrags
Bei der „Verbraucherzentrale“ heißt es dazu: „Künftig sind bei vielen Verträgen stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher:innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten. Das bedeutet für Sie: Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen Sie, wenn Sie wollen, spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag heraus.“ Mit anderen Worten: Selbst wenn sich der Fitnessstudio-Vertrag automatisch verlängert, weil man nicht rechtzeitig gekündigt hat, gilt ab der Verlängerung jederzeit die monatliche Kündigungsfrist.
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AGB prüfen
Die „Verbraucherzentrale“ rät außerdem dazu, bei Abschluss eines neuen Vertrags ab März dessen AGB darauf zu prüfen, dass die neuen Regelungen enthalten sind. Falls nicht, sei es ratsam, eine Anpassung zu fordern. So sei man auch für den Fall eines Rechtsstreites abgesichert.
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Was ist mit älteren Fitnessstudio-Verträgen?
Leider gelten die neuen Regelungen des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes nicht auch rückwirkend für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Hier haben noch die dort bisher bekannten AGBs Gültigkeit. Möchten Fitnessstudio-Mitglieder aus solch einem Vertrag heraus, sollten sie rechtzeitig (innerhalb der dreimonatigen Frist) kündigen.