24. Oktober 2023, 16:57 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Vergessen, zu kündigen, und schon hängt man erneut für ein Jahr oder länger in einem unerwünschten Fitnessstudio-Vertrag fest? Dieses Ärgernis sollte eigentlich bis auf Ausnahmen der Vergangenheit angehören. Der Grund: eine entsprechende Gesetzesänderung. Was bei Verträgen erlaubt ist – und was nicht.
Im März 2022 trat ein Gesetz in Kraft, das die zuvor vielfach übliche automatische Verlängerung von Verträgen – und damit auch eines Fitnessstudio-Vertrags – neu regelt. Doch ob aus Unwissenheit oder als bewusste Entscheidung: Es gibt immer noch Fitnessstudio-Betreiber, die sich nicht daran halten. Deshalb ist es für Vertragskundinnen und -kunden wichtig, genau über ihre Rechte und Pflichten Bescheid zu wissen. Wir erklären, was bei Fitnessstudio-Verträgen zulässig ist.
Übersicht
Vertragslaufzeiten
Eine übliche Praxis, um Kunden vertraglich dauerhaft an sich zu binden, war die automatische Vertragsverlängerung um eine feste Zeit. Ein Vertrag verlängerte sich oft bei versäumter Kündigung automatisch um ein Jahr oder mehr. Selbst mit direkter Kündigung nach der Frist kam ein Kunde nicht vor Ablauf der festgelegten, verlängerten Zeit aus dem Vertrag raus. Das ist so nun nicht mehr rechtens.
Neues Gesetz – gültig seit 1. März 2022
Denn für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt ein neues Gesetz (FITBOOK berichtete). Dieses besagt, dass bei nicht fristgerechter Kündigung zwar eine automatische Verlängerung des Vertrages in Kraft treten kann, diese aber eine einmonatige Kündigungsfrist enthalten muss. Damit sollte es also eigentlich nicht mehr passieren, dass man ungewollt z. B. ein weiteres Jahr in einem Fitnessstudio-Vertrag festhängt.
Ausnahmen bilden ältere Verträge. Fitnessstudio-Verträge, die vor dem 1. März 2022 zustande kamen, können sich noch um eine feste Zeit verlängern. Aber: Diese feste Verlängerung darf die Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten.
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Preiserhöhung
Sie haben von Ihrem Fitnessstudio eine Nachricht über eine Preiserhöhung bekommen? Statt dies einfach zu akzeptieren, lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen. Denn eine nachträgliche Erhöhung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist nicht ohne Weiteres möglich. Auch wenn der Fitnessstudio-Betreiber etwa renoviert hat, die Trainingsflächen verbessert und/oder den Leistungsumfang erweitert hat – es muss im Vertrag genau geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Preiserhöhung zulässig ist. Und dabei kommt es sehr auf den genauen Wortlaut an.
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Preisanpassungsklausel
Denn obwohl viele Fitnessstudio-Verträge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes) Klauseln zum Thema Preisanpassung beinhalten, sind diese häufig unwirksam. Der Grund: Sie sind zu vage, sprich: Sie definieren nicht genau die bereits erwähnten Voraussetzungen sowie Umfang einer zulässigen Preiserhöhung. Im Zweifel ist es für Fitnessstudio-Mitglieder also ratsam, eine im Vertrag enthaltende Preisänderungsklausel in einer Rechtsberatung prüfen zu lassen.
Ist eine Klausel aus den genannten Gründen nicht wirksam oder enthält der Fitnessstudio-Vertrag gar keine Preisanpassungsklause, darf auch keine nachträgliche Preiserhöhung vorgenommen werden. Diese wäre nur dann zulässig, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Stimmt das Gym-Mitglied dem nicht zu, darf das Fitnessstudio auch keinen erhöhten Preis abbuchen. Falls dies dennoch geschieht, können Kunden diesen zurückverlangen.